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AGB der ANREI-Reisinger Gesellschaft m.b.H.

1. Geltungsbereich

1.1 - Für alle Vertragsabschlüsse und sonstigen rechtsgeschäftlichen Erklärungen der ANREI-Reisinger Gesellschaft m.b.H. (im Folgenden "ANREI"), wie insbesondere Angebote oder Auftragsannahmen bzw. bestätigungen, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden "AGB") als vereinbart. Vertragliche Bedingungen die schriftlich vereinbart werden, gehen den Regelungen dieser AGB vor.

1.2 - Diese AGB gelten bei ständiger Geschäftsbeziehung mit einem Vertragspartner auch für künftige Verträge, selbst wenn nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

1.3 - Diesen AGB entgegenstehenden oder widersprechenden AGB wird ausdrücklich widersprochen. Diese werden nicht Vertragsinhalt. 

1.4 - Änderungen der AGB können von ANREI jederzeit vorgenommen werden und sind auch für bestehende Vertragsverhältnisse wirksam.

2. Vertragsabschluss

2.1 - Die von ANREI erstellten Angebote sind freibleibend. Die Bestellung des Vertragspartners ist verbindlich. Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Auftrag des Vertragspartners durch ANREI schriftlich angenommen wird.

2.2 - ANREI ist nicht verpflichtet, den Auftrag anzunehmen. Die Annahme erfolgt in Form einer schriftlichen Auftragsbestätigung durch ANREI, wobei auch eine E-Mail der Schriftform entspricht. Nebenabreden bedürfen ebenfalls der Schriftform.

2.3 - Der Umfang der Leistungsverpflichtung richtet sich nach der schriftlichen Auftragsbestätigung. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Auftragsbestätigung unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Der Zeitraum dafür ist auf jeder AB definiert.

2.4 - ANREI verwendet die Produkte und Materialien entsprechend der Auftragsbestätigung. ANREI ist im Bedarfsfall jedoch berechtigt, höherwertige Produkte und Materialen zu verwenden.

2.5 - Nachträgliche Änderungswünsche, insbesondere im Hinblick auf bereits in Produktion befindliche oder fertiggestellte Produkte, müssen von ANREI nicht berücksichtigt werden.

3. Preise und Kosten

3.1 - Es gelten die zwischen ANREI und dem Vertragspartner vereinbarten Preise gemäß Auftragsbestätigung durch ANREI. Bei den Preisen handelt es sich um Nettopreise, es sei denn es wird ausdrücklich vereinbart, dass die gesetzliche Umsatzsteuer mit umfasst ist. Ein allfälliges Währungsrisiko trägt der Vertragspartner.

3.2 - Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschalpreis zu verstehen, es sei denn, ein Preis wird ausdrücklich als "Pauschalpreis" bezeichnet. In den Preisen nicht enthaltene Lieferungen und Leistungen werden nach tatsächlichem Sach- und Zeitaufwand verrechnet.

3.3 - Die Preise verstehen sich grundsätzlich - außer bei gegenteiliger Vereinbarung - frei Haus.

3.4 - ANREI ist bei Folgeaufträgen nicht an zuvor vereinbarte Preise gebunden.

4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsverbot

4.1 - Sämtliche Zahlungen sind ausschließlich in Euro an ANREI zu entrichten.

4.2 - Die Zahlungsmodalitäten werden zwischen ANREI und dem Vertragspartner bei Vertragsabschluss vereinbart und in der Auftragsbestätigung schriftlich festgehalten.

4.3 - Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen (Punkt 11.) berechtigt nicht zur Zurückbehaltung der Leistung durch den Vertragspartner.

4.4 - Bei Nichteinhaltung der in Punkt 4.2 genannten Zahlungsziele gelten Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 456 UGB) als vereinbart.

4.5 - Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller offenen Forderungen von ANREI zur Folge, ohne dass es einer ausdrücklichen Fälligstellung durch ANREI bedarf. In diesem Fall ist ANREI berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen oder nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. 

4.6 - Der Vertragspartner ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von ANREI anerkannt sind. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstigen nicht anerkannten Gegenansprüchen zurückzubehalten.

5. Lieferung

5.1 - Angaben über Lieferfristen sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung zu laufen. Sofern der Vertragspartner für die Fertigung notwendige Unterlagen (z. B. Maße, Pläne, etc.) zur Verfügung stellen muss, beginnt die Lieferfrist an dem Tag, an welchem die vollständigen Unterlagen ANREI zugegangen sind.

5.2 - Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, beinhalten die Lieferung bzw, Montage keinerlei Installationstätigkeiten sondern beschränken sich auf die Lieferung bzw. Montage von Möbeln.

5.3 - Die Lieferpflicht ruht, solange der Vertragspartner mit einer fälligen Zahlung - auch aufgrund einer anderen Verpflichtung aus der Geschäftsbeziehung - in Verzug ist.

5.4 - Teillieferungen sind zulässig. Grundsätzlich erfolgt die Lieferung durch ANREI selbst. ANREI behält sich jedoch die Wahl des Versandwegs vor. Der Vertragspartner ist ohne die Zustimmung von ANREI nicht berechtigt, die Liefertermine zu verändern.

5.5 - Behauptete Mängel berechtigen nicht, die Annahme zu verweigern.

5.6 - Sofern ANREI einen Lieferverzug zu vertreten hat, so kann der Vertragspartner entweder Erfüllung begehren oder aber unter Setzung einer angemessenen - jedoch mindestens vierwöchigen - Frist den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Rücktrittserklärung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen.

5.7 - Ereignisse höherer Gewalt berechtigen ANREI, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen gleich, die ANREI die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengung unmöglich machen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzugs von ANREI oder einem Lieferanten von ANREI eintreten.

5.8 - Erfüllt der Vertragspartner seine Abnahmepflichten nicht, so ist ANREI berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Vertragspartners einzulagern. Davon unberührt bleibt das Recht von ANREI, das Entgelt für die Lieferung fällig zu stellen oder nach einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. In beiden Fällen ist ANREI zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen berechtigt.

5.9 - Tritt der Vertragspartner vom rechtsverbindlich abgeschlossenen Kaufvertrag, gleich aus welchem Grund, zurück, so steht ANREI das Recht zu, bei Serienproduktionen eine Stornogebühr von 15 % des Bruttoverkaufspreises zu begehren; bei Sonderanfertigungen zusätzlich auch ein Ersatz der aufgelaufenen Herstellungskosten, wobei in diesem Fall bereits hergestellte Teile dem Vertragspartner zur Verfügung stehen.

6. Montage

6.1 - Eine Montage sowie deren Kosten werden separat mit dem Vertragspartner vereinbart und in Rechnung gestellt.

6.2 - Soweit sich ANREI zur Montage verpflichtet, erfolgt diese ausschließlich nach deren Montagebedingungen.

6.3 - Der Vertragspartner hat für einen ordnungsgemäßen Zugang zu jeweiligen Räumlichkeiten Sorge zu tragen.

6.4 - Der Vertragspartner hat die jeweils einzurichtenden Räumlichkeiten darüber hinaus mit der notwendigen Infrastruktur wie z. B. Heizung, Strom, Wasser etc., zu versehen.

6.5 - Der Vertragspartner hat ANREI über die örtlichen Gegebenheiten, wie z. B. Verlauf von Wasser-, Gas-, oder Stromleitungen vor Beginn der Montagearbeiten zu informieren bzw. die notwendigen Dokumente wie Pläne etc. zur Verfügung zu stellen.

6.6 - Im Falle einer vereinbarten Montage hat der Vertragspartner unmittelbar nach Fertigstellung im Rahmen einer Begehung die Waren abzunehmen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 - Alle durch ANREI gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung durch den Vertragspartner Eigentum von ANREI (im Folgenden "Vorbehaltsware").

7.2 - Wird die Vorbehaltsware durch Verarbeitung Bestandteil einer neuen Sache, die im Eigentum des Vertragspartners steht, so erwirbt der Vertragspartner von ANREI Miteiteigentum an der neuen Sache, welche durch den Vertragspartner unentgeltlich für die ANREI verwahrt wird.

7.3 - Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Vertragspartner unter der Bedingung gestattet, dass er mit den Abnehmern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß Punkt 7.1 vereinbart und ANREI der Weiterveräußerung zustimmt. Zu allen anderen Verfügungen - wie beispielsweise Verpfändung oder Sicherheitsübereignung - ist der Vertragspartner nicht berechtigt.

7.4 - Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der ANREI, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstige Ansprüche gegen die Abnehmer vollinhaltlich an ANREI ab. Der Vertragspartner ist zur Verfügung über die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren bei Weiterveräußerung mit Stundung des Kaufpreises nur unter der Bedingung befugt, dass er gleichzeitig mit Weiterveräußerung den Zweitkäufer von der Sicherungszession verständigt und die Zession in seinen Geschäftsbüchern sowie "Offene Posten"-Listen anmerkt. Dieser Buchvermerk hat jedenfalls ANREI als Zessionar sowie den Kaufvertrag mit Datum als Rechtsgrund anzuführen. Auf Verlangen von ANREI ist der Vertragspartner zu jeder Zeit verpflichtet, ANREI unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung dieser Rechte durch ANREI gegenüber den Abnehmern notwendig wären.

7.5 - Wird die Vorbehaltsware vom Vertragspartner nach Verarbeitung gemäß Punkt 7.2 zusammen mit anderen, nicht im Eigentum von ANREI stehenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Punkt 7.4 nur in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware von ANREI.

7.6 - Pfändungen und Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind ANREI unverzüglich anzuzeigen. Die daraus entstehenden Kosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Vertragspartners, soweit sie nicht von einem Dritten zu tragen sind.

7.7 - Falls ANREI nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt Gebrauch macht und die Vorbehaltswaren zurücknimmt, ist ANREI berechtigt, die Waren freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zum mit dem Vertragspartner vereinbarten Preis. WeitergehendeAnsprüche auf Schadenersatz oder entgangenen Gewinn bleiben ausdrücklich vorbehalten.

8. Gefahrenübergang

8.1 - Sämtliche Lieferungen erfolgen auf Gefahr des Vertragspartners, dies auch bei frachtfreier Lieferung. Sofern die Lieferung von Anrei durchgeführt wird, erfolgt diese auf Gefahr von Anrei, andernfalls auf Gefahr des Vertragspartners.

8.2 - Eine Transportversicherung wird im Falle der Lieferung durch Dritte nur auf Auftrag des Vertragspartners abgeschlossen. Die dafür anfallenden Kosten sind vom Vertragspartner zu bezahlen.

9. Geistiges Eigentum

9.1 - Alle Rechte an den Fotografien von ANREI-Produkten stehen ausschließlich ANREI zu.

9.2 - Der Vertragspartner ist - beschränkt auf die Dauer des Bestehens der Geschäftsverbindung mit ANREI - grundsätzlich befugt, diese Fotografien zu eigenen Werbezwecken für von ANREI bezogene Produkte zu verwenden. Eine Verwendung in elektronischer Form (insbesondere im Rahmen des Internetauftritts des Handelspartners oder für einen Webshop) bedarf jedoch der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ANREI.

9.3 - Jegliche Weitergabe bzw. Zurverfügungstellung dieser Fotografien an Dritte, nicht für den Zweck der zwischen ANREI und dem Vertragspartner vereinbarten Benutzung erforderliche Vervielfältigung und jegliche Veränderung durch den Vertragspartner wird untersagt.

9.4 - Die vorstehende Gestattung der Verwendung der Fotografien erfolgt jederzeit widerruflich.

9.5 - Bei Beendigung der Geschäftsbeziehung mit ANREI oder im Falle eines Widerrufs hat der Vertragspartner ANREI alle ihm überlassenen Datenträger mit Fotografien von ANREI-Produkten unverzüglich zurückzugeben, alle Dateien, auf denen sich solche Fotografien befinden, zu löschen und jede weitere Verwendung der Fotografien in jedweder Form zu unterlassen.

9.6 - Pläne, Skizzen und sonstige sämtliche graphischen Darstellungen sowie auch alle technischen Unterlagen oder Kostenvoranschläge bleiben wie auch Muster, Kataloge, Prospekte etc. geistiges Eigentum von ANREI. Der Vertragspartner darf diese ohne Zustimmung von ANREI weder an Dritte weitergeben noch erhält er daran Werk- oder sonstige Nutzungsrechte.

10. Haftung

10.1 - ANREI haftet - mit Ausnahme von Personenschäden - nur für vorsätzliches oder krass grob fahrlässiges Verhalten.

10.2 - Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen sowie alle sonstigen mittelbaren Schäden bzw. Folgeschäden können gegen ANREI nicht geltend gemacht werden.

10.3 - Ansprüche auf Schadenersatz gegen ANREI müssen binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger bei sonstiger Präklusion gerichtlich geltend gemacht werden. Das Klagerecht erlischt jedenfalls, wenn die Ansprüche nicht spätestens drei Jahre ab Eintritt des Schadens gerichtlich geltend gemacht werden.

10.4 - Sämtliche Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse dieser AGB gelten auch für Arbeitnehmer, Vertreter bzw. sonstige Erfüllungsgehilfen von ANREI.

10.5 - Der Vertragspartner haftet für die Richtigkeit der von ihm oder einem Dritten (z. B. Planungsbüro) bereitgestellten Konstruktionsangaben, Pläne und Maßangaben. Die durch den Vertragspartner bekannt gegebenen Daten, Maße und sämtliche weiteren Informationen werden von ANREI nicht überprüft.

10.6 - Sämtliche Mehrkosten, welche aufgrund von Abweichungen von den tatsächlichen Gegebenheiten bzw. von den vom Vertragspartner übergebenen Dokumenten und Unterlagen entstehen, sind vom Vertragspartner zu tragen.

10.7 - Der Vertragspartner hat sämtliche Vertragsunterlagen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen, um ANREI die Einhaltung von Lieferfristen zu ermöglichen.

10.8 - Holz wird von ANREI naturbelassen verarbeitet. Farb- oder Wuchsabweichungen, Helligkeitsunterschiede sowie Äste und Astlöcher stellen keinen Mangel dar. Ebenso handelt es sich beispielsweise bei Fugen- und Verspannungen oder leichtem Verziehen um keine Mängel sondern spezifische Eigenschaften der von ANREI verwendeten Hölzer.

11. Gewährleistung

11.1 - Sämtliche durch ANREI gelieferte Waren sind ausschließlich für den Gebrauch im Innenbereich bzw. in geschlossenen Räumlichkeiten bestimmt.

11.2 - Der Vertragspartner ist verpflichtet, die von ANREI gelieferten Waren unverzüglich nach Übergabe an den Vertragspartner mit sachkundiger Sorgfalt zu überprüfen und feststellbare Mängel bei sonstigem Ausschluss jeglicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief detailliert zu vermerken. Falls bei der Übergabe keine sofortige Prüfung möglich ist, muss dieser Umstand bei sonstigem Ausschluss sämtlicher Ansprüche auf dem Empfangs-, Lieferschein oder Frachtbrief vermerkt werden. Ein allfälliger bei nachfolgender Prüfung festgestellter Mangel ist binnen sieben Tagen ab Übergabe schriftlich und detailliert zu rügen.

11.3 - Sofern der Vertragspartner nachweist, dass die Waren zum Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft waren, so hat er ausschließlich Anspruch auf Verbesserung bzw. Ersatzlieferung. Weitere Ansprüche, wie insbesondere Minderung des Entgelts, bedarf einer vorangehenden schriftlichen Vereinbarung.

11.4 - Eigenmächtige Bearbeitung und unsachgemäße Behandlung sowie die Missachtung der von ANREI übergebenen Anwendungshinweise durch den Vertragspartner bewirken den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche.

11.5 - Bei versteckten Mängeln können Beanstandungen nur unverzüglich nach ihrer Entdeckung erhoben werden, spätestens jedoch drei Monate nach Empfang der Ware. Gewährleistungsansprüche sind innerhalb von sechs Monaten ab Übergabe gerichtlich geltend zu machen. Im Säumnisfall sind sämtliche Ansprüche ausgeschlossen.

11.6 - Verschleiß oder Abnutzung im gewöhnlichen Umfang ziehen keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

11.7 - Jedenfalls von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Waren, die vom Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden sowie Schäden, die auf die Umgebung (z. B. Mauerwerk, Baumängel, etc.) zurückzuführen sind.

11.8 - Ein Rückgriff des Vertragspartners auf ANREI gemäß § 933b ABGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

12. Vertragsrücktritt

Kommt der Vertragspartner seinen vertraglichen Pflichten nicht nach, ist ANREI berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Ist der Rücktritt auf das Verhalten des Vertragspartners zurückzuführen, hat der Vertragspartner ANREI sämtliche bereits angefallenen Kosten zu ersetzen.

13. Produkthaftung

13.1 - Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Anwendungshinweise genauestens zu beachten. Bei Nichtbeachtung der oder Zuwiderhandlung gegen die Anwendungshinweise entfällt die Haftung von ANREI nach dem Produkthaftungsgesetz.>

13.2 - Der Vertragspartner verpflichtet sich, bei einem Weiterverkauf dieselben Bedingungen und Haftungsausschlüsse mit jedem weiteren Käufer der Waren zu vereinbaren und ANREI bei Zuwiderhandeln schadlos zu halten.

13.3 - Ein Rückgriff nach § 12 PHG wird ausdrücklich ausgeschlossen.

14. Datenschutz

14.1 - Auf alle Geschäftstätigkeiten finden die ANREI-Datenschutzbestimmungen Anwendung, sofern nicht vorab schriftlich anders vereinbart wurde – zu finden unter https://www.anrei.at/de/datenschutz.

15. Sonstige Bestimmungen

15.1 - Der gesamte Vertragsinhalt sowie sämtliche sonstigen Informationen und Dienstleistungen werden in deutscher Sprache angeboten.

15.2 - Auf sämtliche Vertragsverhältnisse sowie auf diese AGB findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung. Dies gilt auch bei Exportgeschäften, ungeachtet der Bestimmungen des Landes des Vertragspartners. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendungen.

15.3 - Erfüllungsort ist A-4363 Pabneukirchen.

15.4 - Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in Linz.

15.5 - Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt

KONTAKT

ANREI-Reisinger
Gesellschaft m.b.H.

Markt 80 
A-4363 Pabneukirchen

+43/7265/5505-0
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